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Erbrechtliche Neuerungen für Deutsche in der Schweiz

Bislang galt aus deutscher Sicht die einfache Regel, dass jeder Deutsche nach deutschem Recht beerbt wird. Ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht desjenigen Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Verstirbt also ein Deutscher mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, gelangt Schweizer Erbrecht zur Anwendung.

Zwischen dem deutschen und dem Schweizer Erbrecht bestehen Unterschiede in wesentlichen Punkten, wie z.B. bei den Auswirkungen des Ehegüterrechts, der Bestimmung der Erbteile, der Pflichtteile, der Behandlung lebzeitiger Schenkungen oder der Testamentsvollstreckung. Die Anwendung von Schweizer Erbrecht kann zu unerwünschten Ergebnissen führen, aber auch willkommene Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen. Zu denken ist hierbei an die unterschiedliche Berücksichtigung lebzeitiger Schenkungen mit vorbehaltener Nutzniessung (Nießbrauch) bei der Nachlassberechnung.

Besonderen Handlungsbedarf haben diejenigen deutschen Ehegatten in der Schweiz, welche ein gemeinschaftliches Testament (sog. Berliner Testament) errichtet haben. Dieses Testament ist in der Schweiz (und auch in Frankreich, Italien und Spanien) unzulässig, womit die darin enthaltene Erbenbestimmung und weitere Anordnungen unberücksichtigt bleiben. Ausserdem entfällt die Bindung des überlebenden Ehegatten, welcher nun wieder frei testieren kann. Wer das gemeinschaftliche Testament retten will, muss mit zusätzlicher, formgültiger letztwilliger Verfügung eine Rechtswahl zu Gunsten des Deutschen Rechts treffen.

Generell kann jeder Deutsche in der Schweiz testamentarisch verfügen, dass für seinen Nachlass weiterhin deutsches Erbrecht zum Zuge kommen soll. Damit ist der erbrechtliche Status quo gewahrt. Allerdings ist dies auch der richtige Zeitpunkt dafür, die bestehenden Regelungen und alternative Gestaltungsmöglichkeiten auf den Prüfstand zu stellen.